Der/Die Bürgermeister/in ist Oberhaupt der Gemeinde und Amtswalter der Regierung; er/sie vertritt die Gemeinde, beruft den Rat und den Ausschuss ein und hat deren Vorsitz, er/sie überwacht die Tätigkeit der Dienste und Ämter sowie die Ausführung der Rechtsakte.
Er/sie übt die Funktionen aus, die ihm/ihr das Gesetz, die Satzung und die Verordnungen zuweisen und überwacht die Ausübung jener Aufgaben, die der Staat, die Region oder die Autonome Provinz der Gemeinde übertragen haben.
Im Besonderen stehen dem/der Bürgermeister/in folgende Funktionen zu:
- er/sie verteilt, mit eigener Verfügung, die Amtsgeschäfte betreffend die verschiedenen Sachbereiche unter den Referenten/innen, deren Tätigkeit er/sie koordiniert;
- er/sie legt innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der erfolgten Wahl des Gemeindeausschusses nach Anhören desselben dem Gemeinderat die programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte vor;
- er/sie führt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen bzw. Verfügungen laut vorangehendem Buchstaben a), den Vorsitz in den Rats- und Gemeindekommissionen;
- er/sie erlässt die notwendigen und dringenden Maßnahmen;
- er/sie stellt die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen aus;
- er/sie vertritt die Gemeinde vor Gericht und leitet die Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Gemeinde ein;
- er/sie unterzeichnet die Verträge und die Vereinbarungen;
- als Amtswalter der Regierung nimmt er/sie die Funktionen wahr, die ihm/ihr von den staatlichen Bestimmungen übertragen sind;
- er/sie überwacht ferner die Ausübung jener Aufgaben, welche die Region oder das Land den Gemeinden übertragen haben.
Der/die Bürgermeister/in ernennt innerhalb der Frist von 20 Tagen ab der Wahl des Ausschusses unter den Referenten/innen seine/n Stellvertreter/in. Diese/r vertritt ihn/sie, für die Ausübung aller seiner/ihrer Funktionen, bei Abwesenheit, zeitweiliger Verhinderung oder Enthebung von den Amtsbefugnissen.